Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13141
OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12 (https://dejure.org/2013,13141)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2013 - 3 Nc 50/12 (https://dejure.org/2013,13141)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - 3 Nc 50/12 (https://dejure.org/2013,13141)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,13141) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 123 VwGO
    Nutzung der Ausbildungskapazität beim integrierten Modellstudiengang Medizin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2012/2013

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO § 1 Abs. 1 S. 1; KapVO § 1 Abs. 2 S. 1
    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2012/2013

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12
    Insoweit kann zunächst auf die im Übrigen nicht zu beanstandende Berechnung des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die lediglich hinsichtlich des Eigenanteils der Vorklinik (der im neuen Studienplan etwas höher ist, dadurch zu einer Überschreitung des zugrunde zulegenden CNW von 2, 42 führt und entsprechend proportional auf 1, 8474 zu kürzen ist), der Deputatsermäßigungen (bei der C-4-Stelle in der Neurophysiologie Nr. 9349791 sind - statt 1 SWS - 2 SWS zu berücksichtigen) und des Lehrdeputats der A-14-Stelle in der Anatomie Nr. 8846847 (nur 4 SWS - anstelle von 9 SWS-; vgl. Beschl. des Senates v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 31) zu korrigieren ist.

    Wie das Beschwerdegericht wiederholt - zuletzt in den Entscheidungen zum vorherigen Berechnungszeitraum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, a. a. O., m. weit. Nachw.) - ausgeführt hat, ist die Entscheidung des Antragsgegners, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelfall eine geringere Lehrverpflichtung abzuverlangen, als sie nach der Lehrverpflichtungsverordnung möglich wäre, bei der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung in der Regel zu respektieren, weil sich ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen lässt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, m. weit. Nachw., juris).

    Wie der Beschwerdesenat zum vorherigen Berechnungszeitraum ausgeführt hat (OVG Hamburg; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris), ist die Stelle Nr. 09347330 in der Anatomie I wegen der entsprechenden Beschränkung der Lehrtätigkeit des Stelleninhabers in seinem Arbeitsvertrag (nur) mit 4 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    Hinsichtlich der Stelle in der Neurophysiologie Nr. 30007438 hat das Beschwerdegericht anerkannt, dass aus dieser Stelle nach ihrem Widmungszweck unabhängig vom konkreten Stelleninhaber keine Lehrkapazität geschöpft werden kann, weil es sich bei ihr um eine reine Funktionsstelle mit spezialisiertem Aufgabenbereich handelt (vgl. OVG Hamburg; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, a. a. O.).

    Die Einwendungen gegen den vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 (3 Nc 44/11, a. a. O.) akzeptierten Curricularanteil für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin bieten keinen Anlass, die Entscheidung erneut zu überdenken.

  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12
    Solange die einzelnen Berechnungsfaktoren im (bisherigen) Studienplan sachlich vertretbar sind und der Curricularnormwert nicht überschritten wird, wovon das Beschwerdegericht in der Vergangenheit stets ausgegangen ist, unterliegen diese Parameter dem Gestaltungsspielraum des Antragsgegners, der ihm durch die Festsetzung des Curricularnormwerts durch den Verordnungsgeber eingeräumt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).

    Wie der Beschwerdesenat zum vorherigen Berechnungszeitraum ausgeführt hat (OVG Hamburg; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris), ist die Stelle Nr. 09347330 in der Anatomie I wegen der entsprechenden Beschränkung der Lehrtätigkeit des Stelleninhabers in seinem Arbeitsvertrag (nur) mit 4 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    Konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Potentials ergeben sich hier daraus, dass ein Arbeitsvertrag mit der vorherigen Stelleninhaberin abgeschlossen worden war, der eine entsprechende Begrenzung der Lehrverpflichtung enthielt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).

    Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ist der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht wegen (möglicher) Doppel- und Zweitstudierenden, die wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssten, zu korrigieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

    Wie das Beschwerdegericht wiederholt - zuletzt in den Entscheidungen zum vorherigen Berechnungszeitraum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, a. a. O., m. weit. Nachw.) - ausgeführt hat, ist die Entscheidung des Antragsgegners, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelfall eine geringere Lehrverpflichtung abzuverlangen, als sie nach der Lehrverpflichtungsverordnung möglich wäre, bei der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung in der Regel zu respektieren, weil sich ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen lässt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, m. weit. Nachw., juris).

    Eine solche Einschränkung des Prüfungsumfangs erschiene willkürlich und wäre daher nicht gerechtfertigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 26.10.2010 - 3 Nc 40/09

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12
    Darunter fallen auch die Studierenden, die z. B. aufgrund von Vergleichen nach den Rechtsverhältnissen früherer Jahre ihr Studium begonnen haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris).

    Bei der Ermittlung der Schwundquote ist die von der Antragsgegnerin in die Berechnung einbezogene Zahl der Kohorten nicht "kapazitätswidrig" (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12
    Wie das Beschwerdegericht in einem früheren Berechnungszeitraum festgestellt hat, kann das Wahlfach nur aus der Liste der Wahlfächer gewählt werden, die vom Dekanat jährlich veröffentlicht wird, müssen die zum Abschnitt Medizin I gehörenden Institute des Fachbereichs Medizin ein Wahlfach anbieten und beschließt das Dekanat über den Verteilungsmodus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2004 - 13 C 20/04

    Zulassung zum Medizinstudium

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12
    Ob § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO formell und materiell verfassungsgemäß ist und gegebenenfalls wie die Erprobungsklausel verfassungskonform auszulegen ist (überwiegend wird in der Rechtsprechung von der Verfassungsgemäßheit der Erprobungsklausel der Kapazitätsverordnung und des Staatsvertrags ausgegangen: vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2001, NVwZ-RR 2002, 747; VGH München, Beschl. v. 22.5.1985, KMK-HSchR 1986, 195; OVG Weimar, Beschl. v. 17.6.1998, DÖV 1998, 934; OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2004 und 28.5.2004, 13 C 20/04, juris; Beschl. v. 2.6.2010, 13 C 239/10, juris; Beschl. v. 12.6.2012, 13 B 376/12, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2006, OVGE MüLü 50, 402; Beschl. v. 19.7.2012, 2 NB 102/12, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2011, OVG 5 NC 60.11, juris; Beschl. v. 21.2.2012, OVG 5 NC 286.11, juris / ablehnend insbesondere: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl., 2003, S. 99 Rn. 28, wonach für Neuerungen im Rahmen des CNW hinreichende Spielräume beständen), kann deshalb dahin gestellt bleiben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2012 - 13 B 376/12

    Prägung der Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog.

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12
    Ob § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO formell und materiell verfassungsgemäß ist und gegebenenfalls wie die Erprobungsklausel verfassungskonform auszulegen ist (überwiegend wird in der Rechtsprechung von der Verfassungsgemäßheit der Erprobungsklausel der Kapazitätsverordnung und des Staatsvertrags ausgegangen: vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2001, NVwZ-RR 2002, 747; VGH München, Beschl. v. 22.5.1985, KMK-HSchR 1986, 195; OVG Weimar, Beschl. v. 17.6.1998, DÖV 1998, 934; OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2004 und 28.5.2004, 13 C 20/04, juris; Beschl. v. 2.6.2010, 13 C 239/10, juris; Beschl. v. 12.6.2012, 13 B 376/12, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2006, OVGE MüLü 50, 402; Beschl. v. 19.7.2012, 2 NB 102/12, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2011, OVG 5 NC 60.11, juris; Beschl. v. 21.2.2012, OVG 5 NC 286.11, juris / ablehnend insbesondere: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl., 2003, S. 99 Rn. 28, wonach für Neuerungen im Rahmen des CNW hinreichende Spielräume beständen), kann deshalb dahin gestellt bleiben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 5 NC 60.11

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2010/11; Modellstudiengang;

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12
    Ob § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO formell und materiell verfassungsgemäß ist und gegebenenfalls wie die Erprobungsklausel verfassungskonform auszulegen ist (überwiegend wird in der Rechtsprechung von der Verfassungsgemäßheit der Erprobungsklausel der Kapazitätsverordnung und des Staatsvertrags ausgegangen: vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2001, NVwZ-RR 2002, 747; VGH München, Beschl. v. 22.5.1985, KMK-HSchR 1986, 195; OVG Weimar, Beschl. v. 17.6.1998, DÖV 1998, 934; OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2004 und 28.5.2004, 13 C 20/04, juris; Beschl. v. 2.6.2010, 13 C 239/10, juris; Beschl. v. 12.6.2012, 13 B 376/12, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2006, OVGE MüLü 50, 402; Beschl. v. 19.7.2012, 2 NB 102/12, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2011, OVG 5 NC 60.11, juris; Beschl. v. 21.2.2012, OVG 5 NC 286.11, juris / ablehnend insbesondere: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl., 2003, S. 99 Rn. 28, wonach für Neuerungen im Rahmen des CNW hinreichende Spielräume beständen), kann deshalb dahin gestellt bleiben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2010 - 13 C 239/10

    Kapazitätsberechnung für den Modellstudiengang der Medizin an der Universität zu

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12
    Ob § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO formell und materiell verfassungsgemäß ist und gegebenenfalls wie die Erprobungsklausel verfassungskonform auszulegen ist (überwiegend wird in der Rechtsprechung von der Verfassungsgemäßheit der Erprobungsklausel der Kapazitätsverordnung und des Staatsvertrags ausgegangen: vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2001, NVwZ-RR 2002, 747; VGH München, Beschl. v. 22.5.1985, KMK-HSchR 1986, 195; OVG Weimar, Beschl. v. 17.6.1998, DÖV 1998, 934; OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2004 und 28.5.2004, 13 C 20/04, juris; Beschl. v. 2.6.2010, 13 C 239/10, juris; Beschl. v. 12.6.2012, 13 B 376/12, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2006, OVGE MüLü 50, 402; Beschl. v. 19.7.2012, 2 NB 102/12, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2011, OVG 5 NC 60.11, juris; Beschl. v. 21.2.2012, OVG 5 NC 286.11, juris / ablehnend insbesondere: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl., 2003, S. 99 Rn. 28, wonach für Neuerungen im Rahmen des CNW hinreichende Spielräume beständen), kann deshalb dahin gestellt bleiben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2012 - 5 NC 286.11

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; SS 2010; Modellstudiengang;

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12
    Ob § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO formell und materiell verfassungsgemäß ist und gegebenenfalls wie die Erprobungsklausel verfassungskonform auszulegen ist (überwiegend wird in der Rechtsprechung von der Verfassungsgemäßheit der Erprobungsklausel der Kapazitätsverordnung und des Staatsvertrags ausgegangen: vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2001, NVwZ-RR 2002, 747; VGH München, Beschl. v. 22.5.1985, KMK-HSchR 1986, 195; OVG Weimar, Beschl. v. 17.6.1998, DÖV 1998, 934; OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2004 und 28.5.2004, 13 C 20/04, juris; Beschl. v. 2.6.2010, 13 C 239/10, juris; Beschl. v. 12.6.2012, 13 B 376/12, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2006, OVGE MüLü 50, 402; Beschl. v. 19.7.2012, 2 NB 102/12, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2011, OVG 5 NC 60.11, juris; Beschl. v. 21.2.2012, OVG 5 NC 286.11, juris / ablehnend insbesondere: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl., 2003, S. 99 Rn. 28, wonach für Neuerungen im Rahmen des CNW hinreichende Spielräume beständen), kann deshalb dahin gestellt bleiben.
  • OVG Thüringen, 17.06.1998 - 1 NcO 339/98

    Zur Reichweite der Abweichungsbefugnis des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 1992 bei

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine Zulassungszahl

  • OVG Hamburg, 10.10.2001 - 3 Nc 152/00
  • OVG Hamburg, 12.10.2016 - 3 Nc 51/15

    Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Hiernach sind in der Lehreinheit Vorklinische Medizin ("Medizin 1") 2 LVS Ermäßigung für Prof. G. für seine Funktion als Prodekan im Gegensatz zu früheren Berechnungszeiträumen (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 31) anzuerkennen.

    Ferner sind gerechtfertigter Weise je 0, 5 LVS für die 5 Modulgruppenleiter Prof. E. , Prof. G. ., Prof. H. ., Prof. E. und Prof. v. d. K. (hierzu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 10; Beschl. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 31), je 1 LVS für die 4 Fachleitungen verteilt auf 8 Professoren, wobei die Verminderung der Lehrverpflichtung von Prof. H. nicht berücksichtigt werden kann, weil er der Lehreinheit Vorklinische Medizin offenbar nicht zugeordnet ist (hierzu OVG Hamburg, Beschl. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 31), sowie 1 LVS für Prof. E. wegen dessen Leitung des Zentrums für Experimentelle Medizin (hierzu OVG Hamburg, Beschl. 6.6.2013, a.a.O.) vorgesehen.

    Für eine andere Ausgestaltung der hier in Rede stehenden Stelle gibt es keinerlei Anhaltspunkte, weshalb die Stelle auch vom Beschwerdegericht in der Vergangenheit nicht als eine solche für ausschließliche Lehre angesehen wurde (vgl. Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 31; Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 17).

    Somit ist die Begrenzung der Lehrverpflichtung für den zur Hälfte besetzten Teil der Stelle auf 2 LVS gemäß der arbeitsvertraglichen Regelung im Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 29. April 2015 nicht zu beanstanden (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 31; Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 17).

    Das Beschwerdegericht hat anerkannt, dass mit dieser Stelle kein Lehrdeputat verbunden ist, weil es sich um eine Gruppenleiterstelle für das zu etablierende Gebiet Brain-Computer Interfaces (BCI) und damit um eine reine Funktionsstelle mit spezialisiertem Aufgabenbereich handelt (Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 50; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 35; Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12 Rn. 35; Beschl. v. 17.3.2014, 3 Nc 100/13, n.v.).

    Soweit das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 6. Juni 2013 (3 Nc 50/12, juris Rn. 36) die Stelle mit 5 LVS bewertet hatte, beruhte dieser Ansatz mit der höchstmöglichen Lehrverpflichtung für eine Promotionsstelle darauf, dass es damals an einer arbeitsvertraglichen Regelung zur Lehrverpflichtung fehlte.

    a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Curricularanteil für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin mit 0, 9356 angenommen (hierzu ausführlich Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 41 ff.; ferner Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 38; Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 12 ff.).

    Der Eigenanteil von 1, 8486 ist allerdings zu kürzen, da der Curricularwert von 2, 4216 den festgesetzten Curricularnormwert von 2, 42 gemäß Anlage 2 KapVO überschreitet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 17): 2,42 / 2,4216 x 1, 8486 = 1,8474.

  • OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 125/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Berechnung des Lehrangebots

    Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 33).

    Soweit es allein die Reduzierung der Lehrverpflichtung des vorherigen Stelleninhabers als ausreichenden Anhaltspunkt dafür angesehen hat, dass der künftige Stelleninhaber keine höhere Lehrverpflichtung haben wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 33; v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 7), hält das Beschwerdegericht daran nicht mehr fest.

    Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 33; v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 20; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Soweit das Beschwerdegericht allein die Reduzierung der Lehrverpflichtung des vorherigen Stelleninhabers als ausreichenden Anhaltspunkt dafür angesehen hat, dass der künftige Stelleninhaber keine höhere Lehrverpflichtung haben wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 33; v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 7), hält das Beschwerdegericht daran nicht mehr fest.

  • OVG Hamburg, 28.02.2014 - 3 Nc 24/13

    Einstweilige Anordnung - Zum Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der

    Bei dem medizinischen Modellstudiengang "iMed" in Hamburg handelt es sich nicht um die Erprobung eines neuen Studienganges oder neuer Studienmethoden im Sinne des Kapazitätsrechts (Bestätigung von OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris).

    Wie das Beschwerdegericht in seinen Beschlüssen zum vorherigen Berechnungszeitraum entschieden hat, handelt es sich bei dem neu konzipierten medizinischen Modellstudiengang "iMed" nicht um die Erprobung eines neuen Studienganges oder neuer Studienmethoden im Sinne des Kapazitätsrechts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris).

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5; SächsOVG, B. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5; VG Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B. v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10 -, juris).
  • VG Berlin, 21.08.2013 - 30 K 36.11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin in einem Modellstudiengang

    Die Erforderlichkeit einer am patientenbezogenen kapazitären Engpass orientierten Kapazitätsberechnung des Modelstudiengangs an der Beklagten wird durch den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2013 - 3 NC 50/12 - juris - mit dem der Erprobungscharakter des dortigen Modellstudiengangs verneint wird, nicht in Frage gestellt.
  • VG Berlin, 05.08.2013 - 30 L 2.13

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Dieses Ergebnis wird durch den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2013 - 3 NC 50/12 - juris - mit dem der Erprobungscharakter des dortigen Modellstudiengangs verneint wird, nicht in Frage gestellt.
  • OVG Sachsen, 23.06.2021 - 2 B 71/21

    Humanmedizin; 5. Fachsemester; patientenbezogene Kapazität

    Der Stichtag lag damit vier Tage nach Vorlesungsbeginn, was keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsbeschl. v. 2. August 2010 - NC 2 B 350/09 -, juris Rn. 11 und v. 8. Juli 2013 - 2 B 333/13 -, juris Rn. 16; ebenso OVG LSA, Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 18/09 -, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 6. Juni 2013 - 3 Nc 50/12 -, juris; OVG Schl.-H., Beschl. v. 8. Oktober 2012 - 3 NB 233/11 -, juris Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht